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   VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654   

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VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654 (https://dejure.org/2020,37436)
VG München, Entscheidung vom 10.11.2020 - M 26b E 20.5654 (https://dejure.org/2020,37436)
VG München, Entscheidung vom 10. November 2020 - M 26b E 20.5654 (https://dejure.org/2020,37436)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 2, § ... 67, § 80 Abs. 5, § 123; BayIfSMV § 16§ 18; ZPO § 294, § 920 Abs. 1 u. 2; IfSG § 2 Nr. 1 u. 3, § 4, § 28 Abs. 1 S. 2, § 33 S. 2 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1; RDGEG § 3, § 5
    Corona-Bekämpfung durch Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht in der Schule - einstweilige Anordnung

  • rewis.io

    Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht in der Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443

    Erfolgloser Normenkontrollantrag: Mindestabstand und Präsenzunterricht in Schulen

    Auszug aus VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654
    Die Regelungen dürften von der Ermächtigungsgrundlage § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 33 Satz 2 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt sein (betreffend die Vorgängerregelung in § 16 der 6. BayIfSMV siehe BayVGH, B. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 21 ff.).

    Diesen Vorgaben genügt § 18 Abs. 1 der 8. BayIfSMV i.V.m. dem RHP, wie sich bezüglich der streitgegenständlichen Maßnahme der Unterrichtung der Gruppe im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aus dem insoweit maßgeblichen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2020, Az: 20 NE 20.1443 ergibt.

    Im Übrigen muss den für die Ausarbeitung des Rahmenhygieneplans Schulen verantwortlichen obersten Landesbehörden ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt werden, den diese mit Blick auf die Aussagen des RKI nicht offensichtlich überschritten haben (zu § 16 Abs. 1 der 6. BayIfSMV vgl. BayVGH, B.v. 3.7.20202 - 20 NE 20.1443 - juris).

    cc) Angesichts der Kontagiosität des Virus, des engen physischen Kontakts zwischen Kindern und Jugendlichen untereinander und des häufigeren symptomlosen bzw. milden Verlaufs stellen sich die Einführung des Mindestabstands mit Teilung der Klassen und Unterricht im Wechsel in der Schule und zu Hause als die wesentliche Schutzvorkehrung dar, um die Infektionsgefahr einzudämmen; andere, gleich wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich (bez. des Mindestabstands BayVGH, B. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 42 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 80 ff.).

    Dies ist angesichts des Befundes, dass die Rechtsnormen des BayEUG objektive Rechtssätze ohne subjektiv-öffentlichen Gehalt beinhalten, wohl zu verneinen (in diesem Sinne kritisch zu einfachgesetzlichen Ansprüchen BayVGH, B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn 27 ff.).

    Ein Anspruch auf Leistung im Sinne eines Verschaffungsanspruchs dürfte nur entstehen, wenn der Staat insoweit seine Pflichten evident verletzt, es mithin an dem notwendigen Minimum fehlen lässt (BayVGH, B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris, Rn 29 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654
    Zudem sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 20 CS 20.1821 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654
    Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), handelt es sich bei der COVID-19-Pandemie weltweit und in Deutschland um eine dynamische und ernst zu nehmende Situation, wobei die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch einzuschätzen ist.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654
    Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), handelt es sich bei der COVID-19-Pandemie weltweit und in Deutschland um eine dynamische und ernst zu nehmende Situation, wobei die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch einzuschätzen ist.
  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

    Auszug aus VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654
    Zudem sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 20 CS 20.1821 - juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2020 - 13 B 779/20

    Keine sofortige Rückkehr zum Regelunterricht

    Auszug aus VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654
    cc) Angesichts der Kontagiosität des Virus, des engen physischen Kontakts zwischen Kindern und Jugendlichen untereinander und des häufigeren symptomlosen bzw. milden Verlaufs stellen sich die Einführung des Mindestabstands mit Teilung der Klassen und Unterricht im Wechsel in der Schule und zu Hause als die wesentliche Schutzvorkehrung dar, um die Infektionsgefahr einzudämmen; andere, gleich wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich (bez. des Mindestabstands BayVGH, B. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 42 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 80 ff.).
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262

    Vor dem 19. Januar 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654
    Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 10.09.2013 - 7 CS 13.1880

    Bildung von Eingangsklassen von Grundschulen nur an einem von zwei Schulorten

    Auszug aus VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654
    Ein Anordnungsanspruch setzt ein subjektiv-öffentliches Recht voraus, dessen Verletzung ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen würde (BayVGH, B. v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 19), mithin eine rechtswidrige Maßnahme, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
  • VG Mainz, 26.04.2022 - 1 L 220/22

    Maskenpflicht in Universität

    Denn es handelt sich nicht um eine konkret-generelle Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. März 2000 - 2 M 1/00 -, NJW 2000, 3440 [Besuchsregelung für Rechtsanwälte in einer psychiatrischen Klinik]; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 201 ["Anordnung des Bademeisters ... eine Badekappe zu tragen"]; zu einer angeordneten Begleitung im Gerichtsgebäude: Peters/Lux, Öffentliche Gebäude und Hausrecht: Inhalt und Rechtsgrundlagen, LKV 2018, 17 [19]; siehe ferner zu einem Erlass im Rahmen der Fachaufsicht: VG Bremen, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 V 387/21 -, BeckRS 2021, 6669, Rn. 4 ["verwaltungsinterne schulorganisatorische Maßnahme"]; siehe auch OVG RP, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 10 B 10515/19 -, juris, Rn. 14 ["Burkini-Verbot"]; VG München, Beschluss vom 10. November 2020 - M 26b E 20.5654 -, juris, Rn. 18; anders für Anordnungen des Bundestagspräsidenten: VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2020 - VG 2 L 179/20 -, BeckRS 2020, 31651, Rn. 4; für die Bayerische Landtagspräsidentin: VG München, Beschluss vom 26. April 2021 - M 30 S 21.2086 -, BeckRS 2021, 9304, Rn. 11).
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